Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
443.113 FIFVOECINOPCIN CH

Art. 52 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Leistungsvereinbarungen

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 FiFV · Leistungsvereinbarungen

Um die längerfristige Planung und Zielerreichung von kontinuierlich arbeitenden Institutionen und Unternehmen sicherzustellen, können Strukturbeiträge im Rahmen von mehrjährigen Leistungsvereinbarungen nach Artikel 10 FiG gewährt werden.

Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erreichenden Ziele, die für die Beurteilung der Zielerreichung massgeblichen Indikatoren und deren Evaluation. Sie umschreiben wo nötig den Umfang der subventionierten Aufgaben, legen die Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungsablage sowie die Höhe und Modalitäten der vom Bund zu entrichtenden Strukturbeiträge fest. Sie können Bestimmungen über die Zusammenarbeit der geförderten Institutionen und Unternehmen mit anderen Institutionen enthalten.

Die Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte bleibt vorbehalten.

← Art. 51 FiFV Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Gegenstand Art. 53 FiFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →