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Art. 5 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Unabhängigkeit

FiFV; 2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen; 1. Kapitel: Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
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Art. 5 FiFV · Unabhängigkeit

Wer einen Projektbeitrag nach dem 2. Titel 2. Kapitel beantragt, muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten natürlichen und juristischen Personen unabhängig sind.

Sie dürfen nicht ganz oder teilweise im Besitz oder unter dem massgeblichen Einfluss stehen von: a. Fernsehveranstaltern; b. Medienunternehmen, die in vergleichbarer Weise Medieninhalte produzieren und über Massenkommunikationsmittel verbreiten; c. Aus- und Weiterbildungsinstitutionen.

Die Filmprojekte müssen in eigener Verantwortung entwickelt und produziert und die Filme in eigener Verantwortung verwertet werden.

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