443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 5 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Unabhängigkeit
FiFV; 2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen; 1. Kapitel: Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Art. 5 FiFV · Unabhängigkeit
Wer einen Projektbeitrag nach dem 2. Titel 2. Kapitel beantragt, muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten natürlichen und juristischen Personen unabhängig sind.
Sie dürfen nicht ganz oder teilweise im Besitz oder unter dem massgeblichen Einfluss stehen von: a. Fernsehveranstaltern; b. Medienunternehmen, die in vergleichbarer Weise Medieninhalte produzieren und über Massenkommunikationsmittel verbreiten; c. Aus- und Weiterbildungsinstitutionen.
Die Filmprojekte müssen in eigener Verantwortung entwickelt und produziert und die Filme in eigener Verantwortung verwertet werden.