443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 46 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Einzelexpertisen
FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Art. 46 FiFV · Einzelexpertisen
Gesuche um selektive Finanzhilfen für die Entwicklung transmedialer Projekte, für die Herstellung von Koproduktionen ohne verantwortliches Schweizer Produktionsunternehmen sowie für die Postproduktion von Filmen werden von Einzelexpertinnen oder -experten begutachtet.
Einzelexpertinnen und ‑experten müssen über Fachkompetenzen und Erfahrung in den Bereichen der Regie, Produktion, Technik und Auswertung des jeweiligen Filmgenres und über die erforderliche Sprachkompetenz verfügen.
Das BAK holt bei der beauftragen Expertin oder dem beauftragten Experten einen schriftlichen Bericht mit den Empfehlungen ein.