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Art. 45 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Fachkommission Filmförderung: Arbeitsweise in den Ausschüssen

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 45 FiFV · Fachkommission Filmförderung: Arbeitsweise in den Ausschüssen

Das BAK legt den Sitzungskalender fest, führt das Sekretariat der Ausschüsse und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Es stellt den Ausschüssen die Gesuchsunterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen zu.

Das BAK kann die gesuchstellende Person zur Auskunftserteilung einladen und zusätzliche Gutachten einholen.

Die Ausschüsse geben nach Beratung und Abstimmung dem BAK eine Empfehlung ab. Neben der Zustimmung oder Ablehnung können die Ausschüsse vorschlagen, dass ein Gesuch zurückgestellt wird, damit es überarbeitet werden kann. Die Ausschüsse können für die Überarbeitung Finanzhilfen empfehlen.

Das Abstimmungsergebnis wird schriftlich festgehalten und die Begründungen kurz zusammengefasst.

Die Ausschussmitglieder bewahren über den Gang der Beratungen Stillschweigen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-178/2022 (Art. 45 Abs. 4 FiFV)
Film Funding Office's Dismissal Overturned for Lack of Clear Rejection Notice
Allows the authority to postpone an insufficient but fundable application for revision.