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Art. 42 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Ausstand und Ausschluss von der Mitwirkung an der Expertise

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 42 FiFV · Ausstand und Ausschluss von der Mitwirkung an der Expertise

Expertinnen und Experten gelten in Bezug auf ein bestimmtes Gesuch insbesondere als befangen im Sinne von Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG), wenn sie: a. von einem zu treffenden Entscheid unmittelbar persönlich betroffen sind; b. in einer anderen Funktion berechtigt sind, über das Projekt oder die zu fördernde Aufgabe zu entscheiden; oder c. bei dem Projekt oder der zu fördernden Aufgabe in einer künstlerischen, technischen oder organisatorischen Funktion mitwirken, mitwirken sollen oder mitgewirkt haben.

Expertinnen und Experten gelten in Bezug auf sämtliche Gesuche einer Ausschreibung als befangen im Sinne von Artikel 10 VwVG, wenn sie: a. selber ein Gesuch für die entsprechende Ausschreibung eingereicht haben; b. von einem zu treffenden Entscheid sonst wie unmittelbar persönlich betroffen sind; c. in einer anderen Funktion berechtigt sind, über eines der Projekte oder eine der Aufgaben zu entscheiden, für die ein Gesuch eingereicht wurde; d. wegen eines Angestelltenverhältnisses oder aufgrund einer Organ- oder Leitungsfunktion in einem der gesuchstellenden Unternehmen in einen Interessenkonflikt geraten könnten; oder e. in einer besonders nahen Beziehung zu einer Person stehen, die eine der Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c erfüllt.

Expertinnen und Experten, die in Bezug auf ein bestimmtes Gesuch als befangen gelten, treten für die Dauer der Beratung über dieses Gesuch in den Ausstand.

Expertinnen und Experten, die in Bezug auf sämtliche Gesuche einer Ausschreibung als befangen gelten, sind für diese Ausschreibung von der Begutachtung von Gesuchen ausgeschlossen.

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