Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
443.113 FIFVOECINOPCIN CH

Art. 41 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Zuständigkeit

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 FiFV · Zuständigkeit

Die Prüfung der Gesuche erfolgt durch das BAK.

Wo ein Ausschuss der Fachkommission Filmförderung zuständig ist, lässt es die Gesuche von diesem begutachten.

Gesuche um selektive Finanzhilfen lässt es von Expertinnen und Experten begutachten, wenn es ihm an der nötigen Sachkenntnis fehlt.

Das BAK informiert die gesuchstellende Person bei der Ausschreibung oder im Einzelfall über das vorgesehene Begutachtungsverfahren und über die Personen, die an der Begutachtung mitwirken. Es gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit, Ausstandsgründe geltend zu machen.

← Art. 40 FiFV Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Gegenstand Art. 42 FiFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →