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Art. 40 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Ergänzung, Berichtigung und Rückweisung

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 40 FiFV · Ergänzung, Berichtigung und Rückweisung

Stellt das BAK bei der Vorprüfung kleinere Mängel fest, so gibt es der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.

Sind die formellen Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt, so kann es das Gesuch ohne Eintreten auf die Sache an die gesuchstellende Person zurückweisen.

Die gesuchstellende Person kann eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

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