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Art. 39 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Vorprüfung

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 39 FiFV · Vorprüfung

Das BAK prüft die eingereichten Gesuche und die Gesuchsbeilagen auf ihre Vollständigkeit.

Das BAK prüft ferner, ob: a. die rechtlichen Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuches erfüllt sind; b. die gesuchstellende Person die formellen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt; c. die gesuchstellende Person ihren Verpflichtungen in anderen Verfahren der Filmförderung nachgekommen ist.

Das BAK kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen.

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