443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 39 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Vorprüfung
FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Art. 39 FiFV · Vorprüfung
Das BAK prüft die eingereichten Gesuche und die Gesuchsbeilagen auf ihre Vollständigkeit.
Das BAK prüft ferner, ob: a. die rechtlichen Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuches erfüllt sind; b. die gesuchstellende Person die formellen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt; c. die gesuchstellende Person ihren Verpflichtungen in anderen Verfahren der Filmförderung nachgekommen ist.
Das BAK kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen.