Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
443.113 FIFVOECINOPCIN CH

Art. 38 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Kommunikationsmittel bei elektronischer Einreichung

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 FiFV · Kommunikationsmittel bei elektronischer Einreichung

Wird ein Gesuch elektronisch eingereicht, so kommuniziert das BAK mit den gesuchstellenden Personen via angegebener E-Mail-Adresse.

Verfügungen werden den gesuchstellenden Personen immer schriftlich zugestellt.

← Art. 37 FiFV Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Gegenstand Art. 39 FiFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →