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Art. 37 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Einreichung

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 37 FiFV · Einreichung

Die Gesuche sind rechtzeitig vor Beginn der zur Förderung beantragten Handlung einzureichen.

Die Frist für die Gesuchseinreichung ist gewahrt, wenn das Gesuch mit Beilagen am Eingabetermin beim BAK eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist.

Wird ein Gesuchsformular elektronisch eingereicht, so muss es persönlich unterschrieben werden.

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