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Art. 33 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Art. 33 FiFV

Das BAK schreibt die Förderungen in den einzelnen Förderungsbereichen auf seiner Homepage aus.

Die Ausschreibung nennt: a. die verfügbare Kreditsumme; b. die Förderkriterien; c. die Frist für die Gesuchseinreichung; d. weitere Angaben zum Verfahren und zum Zeitplan.

Finanzhilfen zur Förderung von Filmkultur und Weiterbildung werden vom BAK nur dann öffentlich ausgeschrieben, wenn mehrere Institutionen oder Unternehmen für eine Förderung in Frage kommen.

Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden nicht ausgeschrieben.

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