443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 32a Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Vielfaltsförderung
FiFV; 3. Titel: Bemessungsgrundsätze; 3. Kapitel: Priorisierung
Art. 32a FiFV · Vielfaltsförderung
Die Vielfaltsprämien für Verleihunternehmen werden in der Reihenfolge der Gesuchseinreichung zugesichert und im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt.
Die Vielfaltsprämien für Vorführunternehmen werden jährlich nach Massgabe der bewilligten Kredite berechnet.