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Art. 32a Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Vielfaltsförderung

FiFV; 3. Titel: Bemessungsgrundsätze; 3. Kapitel: Priorisierung
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Art. 32a FiFV · Vielfaltsförderung

Die Vielfaltsprämien für Verleihunternehmen werden in der Reihenfolge der Gesuchseinreichung zugesichert und im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt.

Die Vielfaltsprämien für Vorführunternehmen werden jährlich nach Massgabe der bewilligten Kredite berechnet.

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