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Art. 32 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Standortbezogene Filmförderung

FiFV; 3. Titel: Bemessungsgrundsätze; 3. Kapitel: Priorisierung
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Art. 32 FiFV · Standortbezogene Filmförderung

Finanzhilfen der Standortförderung werden in der Reihenfolge der Gesuchsreinreichung zugesichert.

Das BAK informiert laufend über die zugesicherten Finanzhilfen.

Die Finanzhilfen sind nur zu 80 Prozent ihres Betrags garantiert. Die restlichen 20 Prozent werden am Ende des Kalenderjahrs, in dem die Abrechnung eingereicht wird, zugesprochen, falls der Kredit für das betreffende Kalenderjahr nicht ausgeschöpft ist.

Übersteigen die auszurichtenden Restbeträge den vorhandenen Kredit, so werden sie anteilmässig gekürzt.

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