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Art. 3 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Begriffe

FiFV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 FiFV · Begriffe

In dieser Verordnung bedeutet: a. Kinofilm: ein Film, der für die Erstauswertung in Kinos oder an Festivals konzipiert ist und für diese Erstauswertung eine angemessene Schutzfrist hat; b. Schweizer Film: ein Film: 1. der von einem Unternehmen in der Schweiz allein produziert oder gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und 2. der die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 FiG erfüllt; c. Koproduktion: ein Film: 1. der gemäss einem von der Schweiz abgeschlossenen Koproduktionsabkommen von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und 2. an dem künstlerische und technische Mitarbeitende sowie filmtechnische Betriebe mitwirken, die aus den Ländern der koproduzierenden Unternehmen stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Sitz haben; d. langer Film: ein Film, der 60 Minuten oder länger dauert; e. Kurzfilm: ein Film, der weniger als 60 Minuten dauert; f. Nachwuchs: eine Person, die bei höchstens drei kurzen Filmen oder zwei langen Filmen in verantwortlicher Stellung im künstlerischen oder technischen Bereich an Drehbuch, Regie oder Produktion mitgewirkt hat; g. Projektbeitrag: eine Finanzhilfe für die Durchführung eines einmaligen, zeitlich und örtlich begrenzten Vorhabens; h. Strukturbeitrag: eine Finanzhilfe für den Betrieb einer Institution oder eines Unternehmens; i. Vielfaltsprämie: eine Finanzhilfe für Beiträge an die Angebotsvielfalt in der Schweiz.

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