Art. 29 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Standortförderung
Art. 29 FiFV · Standortförderung
Bei der standortbezogenen Förderung sind nur Kosten anrechenbar, die bei der Herstellung in der Schweiz für künstlerische, technische und logistische Leistungen von Dritten anfallen und von der gesuchstellenden Person bezahlt werden.
Es sind nur Kosten für Leistungen anrechenbar, die: a. nach der Gesuchseinreichung erbracht werden; b. ausschliesslich für das betreffende Filmprojekt bestimmt sind; und c. von Personen oder Unternehmen erbracht werden, die: 1. zur Zeit der Leistungserbringung Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben, und 2. in persönlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht unabhängig sind von der gesuchstellenden Person sowie den beteiligten Produktionsunternehmen.
Wird der Film ohne selektive Finanzhilfen für die Herstellung produziert und sind die Bedingungen in den Absätzen 1 und 2 Buchstaben b und c erfüllt, so sind zudem anrechenbar: a. Drehbuchhonorare von bis zu 3 Prozent der Herstellungskosten, höchstens aber 50 000 Franken; b. angefallene Vorbereitungskosten von bis zu 5 Prozent der Herstellungskosten, höchstens aber 50 000 Franken.
Nicht anrechenbar sind Kosten für: a. Stoffrechte und Rechte an vorbestehenden Werken, einschliesslich Musikrechte; b. Rechtsberatung, Versicherung und Finanzierung; c. Reise und Transport der Schauspielerinnen und Schauspieler von der Schweiz ins Ausland oder aus dem Ausland in die Schweiz; d. Gagen für Schauspielerinnen, Schauspieler und Regie, soweit sie zusammen 15 Prozent der Herstellungskosten übersteigen; e. allgemeine Infrastruktur und Verwaltung (Handlungsunkosten), Reserven für Unvorhergesehenes und sonstige Pauschalen.