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Art. 25 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Finanzhilfen der selektiven Filmförderung

FiFV; 3. Titel: Bemessungsgrundsätze; 1. Kapitel: Bemessung der Finanzhilfen
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Art. 25 FiFV · Finanzhilfen der selektiven Filmförderung

Eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Werden für ein Filmprojekt Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung eingesetzt, so darf die Finanzhilfe der selektiven Filmförderung höchstens 50 Prozent der nicht durch die Gutschriften gedeckten anrechenbaren Kosten betragen. Diese Bestimmung gilt nicht für Finanzhilfen an die Herstellung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.

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