443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 25 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Finanzhilfen der selektiven Filmförderung
FiFV; 3. Titel: Bemessungsgrundsätze; 1. Kapitel: Bemessung der Finanzhilfen
Art. 25 FiFV · Finanzhilfen der selektiven Filmförderung
Eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Werden für ein Filmprojekt Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung eingesetzt, so darf die Finanzhilfe der selektiven Filmförderung höchstens 50 Prozent der nicht durch die Gutschriften gedeckten anrechenbaren Kosten betragen. Diese Bestimmung gilt nicht für Finanzhilfen an die Herstellung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.