Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
443.113 FIFVOECINOPCIN CH

Art. 24 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Anteil der Bundesfinanzierung

FiFV; 3. Titel: Bemessungsgrundsätze; 1. Kapitel: Bemessung der Finanzhilfen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 FiFV · Anteil der Bundesfinanzierung

Der Anteil der Finanzhilfen des Bundes darf insgesamt höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Für die Bestimmung des Bundesanteils werden auch Finanzierungsbeiträge oder geldwerte Leistungen hinzugerechnet, die von anderen Bundesstellen oder von Personen, Institutionen oder Unternehmen stammen, die vom BAK mit Strukturbeiträgen unterstützt werden.

Die Bestimmung über den Bundesanteil nach Absatz 1 gilt nicht für: a. Finanzhilfen, die vom BAK im Rahmen von Leistungsvereinbarungen an Institutionen und Organisationen bezahlt werden, die Vollzugsaufgaben nach Artikel 34 Absatz 2 FiG erfüllen; b. Strukturbeiträge an die Stiftungen «FOCAL» und «Cinémathèque Suisse»; c. Vielfaltsprämien nach den Artikeln 14 a−14 c.

← Art. 23 FiFV Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Gegenstand Art. 25 FiFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →