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Art. 23 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Verteilplan

FiFV; 3. Titel: Bemessungsgrundsätze; 1. Kapitel: Bemessung der Finanzhilfen
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Art. 23 FiFV · Verteilplan

Das BAK weist die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel jährlich den einzelnen Förderungsbereichen und ‑instrumenten zu. Es erstellt dazu einen Verteilplan.

Es publiziert jährlich die Höchstbeiträge, die in den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten bewilligt werden können.

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