443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 23 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Verteilplan
FiFV; 3. Titel: Bemessungsgrundsätze; 1. Kapitel: Bemessung der Finanzhilfen
Art. 23 FiFV · Verteilplan
Das BAK weist die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel jährlich den einzelnen Förderungsbereichen und ‑instrumenten zu. Es erstellt dazu einen Verteilplan.
Es publiziert jährlich die Höchstbeiträge, die in den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten bewilligt werden können.
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