443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 22 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Verfahren bei Gesuchen mit unzulässiger Kumulierung
FiFV; 2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen; 4. Kapitel: Koordination der Förderungsinstrumente
Art. 22 FiFV · Verfahren bei Gesuchen mit unzulässiger Kumulierung
Werden für dasselbe Projekt Gesuche für mehrere Förderungsinstrumente eingereicht, die nicht kumulierbar sind, oder ist das Förderungsinstrument oder der Förderungsbereich im Gesuch nicht bezeichnet, so bestimmt das BAK das Förderungsinstrument beziehungsweise den Förderungsbereich.
Es gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.