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Art. 19 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Subsidiarität der Finanzhilfen des Bundes

FiFV; 2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen; 4. Kapitel: Koordination der Förderungsinstrumente
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Art. 19 FiFV · Subsidiarität der Finanzhilfen des Bundes

Wer beim BAK eine Finanzhilfe beantragt, muss nachweisen, dass diese für das Projekt oder Vorhaben erforderlich ist und dass alle weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

Die gesuchstellende Person muss sich angemessen an der Finanzierung der Projekte und Tätigkeiten beteiligen, für die sie um eine Finanzhilfe ersucht.

Die vorausgesetzten Eigenleistungen bemessen sich nach: a. der Zumutbarkeit für die gesuchstellende Person, insbesondere nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen; und b. dem Nutzen, der für die gesuchstellende Person aus der Verwertung des Vorhabens entsteht.

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