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Art. 18 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Erhaltung des Schweizer Filmerbes

FiFV; 2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen; 3. Kapitel: Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung
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Art. 18 FiFV · Erhaltung des Schweizer Filmerbes

Der Bund fördert die Erhaltung des Schweizer Filmerbes durch Strukturbeiträge an die Stiftung «Cinémathèque Suisse» für folgende Aufgaben im öffentlichen Interesse: a. Sammeln, Erhalten und Zugänglichmachen des audiovisuellen Erbes der Schweiz; b. Restaurierung von Schweizer Filmen; c. Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen im In- und Ausland, die zur Erhaltung des audiovisuellen Erbes beitragen.

Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Cinémathèque Suisse» und dem BAK geregelt. Das BAK achtet beim Abschluss der Leistungsvereinbarung darauf, dass die in Anhang 5 Ziffer 2 festgehaltenen Kriterien eingehalten werden.

Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation dieses Förderungsinstruments sind in den Anhängen 1 und 4 Ziffer 1 festgehalten.

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