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Art. 17 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Förderbare Institutionen und Unternehmen

FiFV; 2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen; 3. Kapitel: Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung
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Art. 17 FiFV · Förderbare Institutionen und Unternehmen

Finanzhilfen zur Förderung der Filmkultur oder der Weiterbildung können nur von privaten Institutionen und Unternehmen beantragt werden.

Strukturbeiträge können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die regelmässig Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen. Sie müssen gewährleisten, dass allfällige Gewinne zweckgebunden in die subventionierte Tätigkeit reinvestiert werden.

Finanzhilfen zur Förderung der Filmkultur können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die: a. bei ihrer Tätigkeit programminhaltlich und redaktionell unabhängig sind von Unternehmen, die Filme oder audiovisuelle Medieninhalte produzieren, mitfinanzieren, bewerben oder auswerten; und b. selber keine zur Auswertung bestimmten Filme oder audiovisuelle Medieninhalte produzieren, mitfinanzieren oder bewerben.

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