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Art. 16 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Förderbare Projekte und Tätigkeiten

FiFV; 2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen; 3. Kapitel: Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung
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Art. 16 FiFV · Förderbare Projekte und Tätigkeiten

Gefördert werden können Projekte und Tätigkeiten, die dazu beitragen, dass die gesetzlichen Ziele in der Schweiz verwirklicht werden. Darunter fallen insbesondere Projekte und Tätigkeiten zur: a. Vermittlung ausgewählter Filme des aktuellen Filmschaffens und des Filmerbes sowie zur Förderung des Austauschs zwischen Filmschaffenden und dem Publikum an Filmfestivals; b. kritischen Auseinandersetzung mit dem Medium Film; c. Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen; d. Erleichterung des Zugangs zu Schweizer Filmen sowie zu Informationen über das aktuelle Schweizer Filmschaffen und das Schweizer Filmerbe; e. Stärkung der Innovation und Entwicklungsfähigkeit im Bereich des Schweizer Filmschaffens; f. professionellen Weiterbildung im Bereich der audiovisuellen Berufe.

Die Finanzhilfen werden nach den in Anhang 4 Ziffer 2 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.

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