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Art. 14 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Standortbezogene Filmförderung

FiFV; 2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen; 2. Kapitel: Förderung des Schweizer Filmschaffens
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Art. 14 FiFV · Standortbezogene Filmförderung

Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung (Standortförderung) werden vergeben, wenn ein Film zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt wurde.

Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten Spielfilme, die: a. ... b. unter der Verantwortung eines Schweizer Produktionsunternehmens international koproduziert werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 1 200 000 Franken aufweisen; c. unter der Verantwortung eines ausländischen Produktionsunternehmens mit einem Schweizer Produktionsunternehmen koproduziert werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 300 000 Franken aufweisen.

Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten Dokumentarfilme, die: a. ... b. unter der Verantwortung eines Schweizer Produktionsunternehmens international koproduziert werden und anrechenbare Kosten von mindestens 250 000 Franken aufweisen; c. unter der Verantwortung eines ausländischen Produktionsunternehmens mit einem Schweizer Produktionsunternehmen koproduziert werden und anrechenbare Kosten von mindestens 150 000 Franken aufweisen.

Schweizer Filme sind nicht zur Standortförderung zugelassen.

Fernsehfilme und Serien sind nicht zur Standortförderung zugelassen.

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