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Art. 13 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Erfolgsabhängige Filmförderung

FiFV; 2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen; 2. Kapitel: Förderung des Schweizer Filmschaffens
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Art. 13 FiFV · Erfolgsabhängige Filmförderung

Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden nach dem Publikumserfolg berechnet, den ein Film (Referenzfilm) in den Kinos und bei Teilnahmen an internationalen Festivals erzielt.

Die Finanzhilfen werden den am Referenzfilm beteiligten Personen gutgeschrieben; sie können von diesen innert einer bestimmten Verfallsfrist in ein neues Filmprojekt reinvestiert werden.

Die Kriterien für die Reinvestition der Gutschriften sind in Anhang 2 Ziffer 2.2 festgehalten.

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