443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 13 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Erfolgsabhängige Filmförderung
FiFV; 2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen; 2. Kapitel: Förderung des Schweizer Filmschaffens
Art. 13 FiFV · Erfolgsabhängige Filmförderung
Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden nach dem Publikumserfolg berechnet, den ein Film (Referenzfilm) in den Kinos und bei Teilnahmen an internationalen Festivals erzielt.
Die Finanzhilfen werden den am Referenzfilm beteiligten Personen gutgeschrieben; sie können von diesen innert einer bestimmten Verfallsfrist in ein neues Filmprojekt reinvestiert werden.
Die Kriterien für die Reinvestition der Gutschriften sind in Anhang 2 Ziffer 2.2 festgehalten.