443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 113 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Provisorische und definitive Anerkennung
FiFV; 5. Titel: Ursprungszeugnisse und Anerkennungen; 2. Kapitel: Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen
Art. 113 FiFV · Provisorische und definitive Anerkennung
Wird das Gesuch vor Beginn der Dreharbeiten gestellt und ist im anwendbaren Abkommen nichts anderes bestimmt, so kann das BAK nach Rücksprache mit den beteiligten ausländischen Behörden eine provisorische Anerkennung ausstellen.
Die definitive Anerkennung erfolgt nach Fertigstellung des Films aufgrund der Abrechnung über die Herstellungskosten sowie aufgrund der übrigen Produktionsunterlagen entsprechend den Bestimmungen des anwendbaren Abkommens.