443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 112 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Gesuch
FiFV; 5. Titel: Ursprungszeugnisse und Anerkennungen; 2. Kapitel: Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen
Art. 112 FiFV · Gesuch
Das BAK stellt die Anerkennungen auf Gesuch hin und nach Rücksprache mit den beteiligten ausländischen Behörden aus. Eine Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion erfolgt, wenn ein Film die Voraussetzungen eines internationalen Koproduktionsabkommens erfüllt.
Im Gesuch ist das Koproduktionsabkommen zu nennen, nach dem sich die Anerkennung richten soll. Die übrigen Angaben und Unterlagen richten sich nach dem Koproduktionsabkommen.
Das BAK kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen, wenn dies für die Prüfung des Gesuchs notwendig ist.