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443.113 FIFVOECINOPCIN CH

Art. 111 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Schweizerisch-ausländische Koproduktionen

FiFV; 5. Titel: Ursprungszeugnisse und Anerkennungen; 2. Kapitel: Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen
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Art. 111 FiFV · Schweizerisch-ausländische Koproduktionen

Das für die Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion erforderliche Verhältnis der Koproduktionsanteile oder der Finanzierungsanteile sowie der erforderliche Anteil an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitenden und an schweizerischen filmtechnischen Betrieben bestimmt sich nach dem anwendbaren Koproduktionsabkommen.

Das BAK kann für die Bestimmung des Anteils an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitenden ein Punktesystem veröffentlichen, das die verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie die filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre gewichtet. Für die Bestimmung des Anteils werden die Besetzung der verantwortlichen Posten und die Vergabe der wesentlichen Arbeiten berücksichtigt.

Die Anerkennungsbestimmungen des anwendbaren Koproduktionsabkommens bleiben vorbehalten.

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