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443.113 FIFVOECINOPCIN CH

Art. 110 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Verweigerung des Ursprungszeugnisses

FiFV; 5. Titel: Ursprungszeugnisse und Anerkennungen; 1. Kapitel: Ursprungszeugnisse für Schweizer Filme
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Art. 110 FiFV · Verweigerung des Ursprungszeugnisses

Kommt das BAK zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nicht erfüllt sind, so teilt es dies der gesuchstellenden Person mit.

Die gesuchstellende Person kann innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine Verfügung verlangen.

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