443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 104 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Auszahlungdes nicht garantierten Anteils
FiFV; 4. Titel: Verfahren; 3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen der Standortförderung
Art. 104 FiFV · Auszahlungdes nicht garantierten Anteils
Die nicht garantierte letzte Rate der Standortförderung wird im Rahmen der verfügbaren Kredite anteilsmässig an die berechtigten Personen ausbezahlt, deren geprüfte Abrechnung im entsprechenden Kalenderjahr eingegangen sind (Art. 32 Abs. 3 und 4).