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443.113 FIFVOECINOPCIN CH

Art. 104 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Auszahlungdes nicht garantierten Anteils

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen der Standortförderung
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Art. 104 FiFV · Auszahlungdes nicht garantierten Anteils

Die nicht garantierte letzte Rate der Standortförderung wird im Rahmen der verfügbaren Kredite anteilsmässig an die berechtigten Personen ausbezahlt, deren geprüfte Abrechnung im entsprechenden Kalenderjahr eingegangen sind (Art. 32 Abs. 3 und 4).

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