443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 102 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Abrechnung
FiFV; 4. Titel: Verfahren; 3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen der Standortförderung
Art. 102 FiFV · Abrechnung
In der Abrechnung müssen die Gesamtherstellungskosten und ihre Finanzierung sowie der Anteil der angefallenen Kosten, die nach Artikel 29 anrechenbar sind, aufgeführt sein.
Der Anteil der anrechenbaren Kosten, für die der höhere Beitragssatz nach Artikel 26 Absatz 2 gilt, ist gesondert auszuweisen.
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