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Art. 102 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Abrechnung

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen der Standortförderung
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Art. 102 FiFV · Abrechnung

In der Abrechnung müssen die Gesamtherstellungskosten und ihre Finanzierung sowie der Anteil der angefallenen Kosten, die nach Artikel 29 anrechenbar sind, aufgeführt sein.

Der Anteil der anrechenbaren Kosten, für die der höhere Beitragssatz nach Artikel 26 Absatz 2 gilt, ist gesondert auszuweisen.

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