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Art. 101 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Auszahlung

FiFV; 4. Titel: Verfahren; 3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen der Standortförderung
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Art. 101 FiFV · Auszahlung

Es werden bis zu 70 Prozent des zugesicherten Betrags bei Drehbeginn ausbezahlt, wenn der Nachweis erbracht ist, dass: a. eine vorläufige Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion der zuständigen Behörden vorliegt; b. die anrechenbaren Kosten zu mindestens 70 Prozent durch Verträge oder gleichwertige Dokumente belegt sind; c. die Realisierung des Projekts finanziell vollständig gesichert ist, wobei der nicht garantierte Anteil der Finanzhilfe vorläufig durch zurückgestellte Eigenleistungen der Produktion zu substituieren ist.

Für die Auszahlung nach Absatz 1 müssen die Belege (Verträge, bestätigte Offerten usw.) für die anrechenbaren Kosten in Kopie eingereicht werden. Das BAK kann jederzeit Einsichtnahme in die Originale verlangen.

Die Auszahlung der Standortförderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass anrechenbare Kosten im geltend gemachten Umfang beglichen und nachgewiesen werden.

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