443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 100 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Absichtserklärung
FiFV; 4. Titel: Verfahren; 3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen der Standortförderung
Art. 100 FiFV · Absichtserklärung
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 99 erfüllt, so werden in der Absichtserklärung des BAK der Betrag der Standortförderung festgehalten und 80 Prozent davon zugesichert.
Der Betrag der Standortförderung ist nominal begrenzt und kann nachträglich nicht erhöht werden.