443.113
FIFVOECINOPCIN
CH
Art. 10 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Förderbare Personen und Unternehmen
FiFV; 2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen; 2. Kapitel: Förderung des Schweizer Filmschaffens
Art. 10 FiFV · Förderbare Personen und Unternehmen
Finanzhilfen für das Treatment- und Drehbuchschreiben können von Drehbuchautorinnen und ‑autoren und von Produktionsunternehmen beantragt werden.
Finanzhilfen für die Projektentwicklung, die Drehvorbereitung, die Herstellung, die Postproduktion, den Verleih und den Vertrieb können nur von Unternehmen beantragt werden, die im Handelsregister eingetragen sind.
Verleihunternehmen müssen zudem nach Artikel 23 FiG registriert sein.