Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
443.113 FIFVOECINOPCIN CH

Art. 10 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Förderbare Personen und Unternehmen

FiFV; 2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen; 2. Kapitel: Förderung des Schweizer Filmschaffens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 FiFV · Förderbare Personen und Unternehmen

Finanzhilfen für das Treatment- und Drehbuchschreiben können von Drehbuchautorinnen und ‑autoren und von Produktionsunternehmen beantragt werden.

Finanzhilfen für die Projektentwicklung, die Drehvorbereitung, die Herstellung, die Postproduktion, den Verleih und den Vertrieb können nur von Unternehmen beantragt werden, die im Handelsregister eingetragen sind.

Verleihunternehmen müssen zudem nach Artikel 23 FiG registriert sein.

← Art. 9 FiFV Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Gegenstand Art. 11 FiFV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →