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Art. 1 Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV) - Gegenstand

FiFV; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 FiFV · Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Förderungsinstrumente, die Voraussetzungen, die Bemessungsgrundsätze und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen in den Bereichen: a. Förderung des Schweizer Filmschaffens; b. Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots; c. Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.

Sie regelt zudem die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für Schweizer Filme und die Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.

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