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443.1 FIGLCIN CH

Art. 2 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (FiG) - Begriffe

FiG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 FiG · Begriffe

Als Film gilt jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Folge von Bildern mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme‑, Speicher- oder Wiedergabeverfahren.

Als Schweizer Film gilt ein Film, der: a. zu einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert wurde; b. von einer natürlichen Person mit Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz produziert wurde, an deren Eigen- und Fremdkapital sowie deren Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beteiligt sind; und c. soweit als möglich mit künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

C-5736/2007 (Art. 2 Abs. 2 Bst. c FiG)
Federal Administrative Court Remands Film Recognition Case Over Strict Quota
This provision, concerning the requirement for artistic and technical staff and film production companies to be Swiss or based in Switzerland, is the main legal basis for the court's decision to partially uphold the appeal and refer the case back to the lower instance.
VPB 04-1725-4459 (art. 2, al. 1, LCin)
Swiss Film Festival Support Contracts 2005-2007
This provision defines what constitutes a film for the purpose of the cultural promotion and is cited as a criterion for festival programming.