432.21
NBIBGLBNS
CH
Art. 8a Bundesgesetz vom 18. Dezember 1992 über die Schweizerische Nationalbibliothek (NBibG) - Gewerbliche Leistungen
NBibG
Art. 8a NBibG · Gewerbliche Leistungen
Die Nationalbibliothek kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen: a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen; b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement des Innern kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.