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Art. 4 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1992 über die Schweizerische Nationalbibliothek (NBibG) - Umschreibung des Sammelauftrags

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Art. 4 NBibG · Umschreibung des Sammelauftrags

Der Bundesrat umschreibt den Sammelauftrag der Nationalbibliothek im Einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an.

Er kann Druckwerke und andere Informationsträger vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie: a. von einer anderen Institution gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden; b. für die Schweiz von geringer Bedeutung sind; c. nur für einen beschränkten Kreis von Personen oder vorwiegend für private Zwecke bestimmt sind.

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