Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.21 NBIBGLBNS CH

Art. 3 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1992 über die Schweizerische Nationalbibliothek (NBibG) - Sammelauftrag

NBibG
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 NBibG · Sammelauftrag

Die Nationalbibliothek sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Informationen, die: a. in der Schweiz erscheinen; b. sich auf die Schweiz oder auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht oder Wohnsitz beziehen oder c. von schweizerischen oder mit der Schweiz verbundenen Autoren oder Autorinnen geschaffen oder mitgestaltet wurden.

Die Nationalbibliothek arbeitet bei der Erfüllung ihres Sammelauftrags mit den Verbänden der Verleger oder Verlegerinnen und der Hersteller oder Herstellerinnen zusammen. Sie schliesst mit diesen nach Möglichkeit Vereinbarungen ab, um den Erwerb der Druckwerke und der anderen Informationsträger sicherzustellen.

← Art. 2 NBibG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1992 über die Schweizerische Nationalbibliothek (NBibG) Art. 4 NBibG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 92-022 (Art. 3 al. 1 LBNS)
Revision of Federal Law on the Swiss National Library
This article specifies the criteria for collecting materials, focusing on items published in Switzerland, relating to Switzerland, or created by Swiss authors. The reorganization aims to ensure these collections are comprehensive and properly managed.