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Art. 12 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1992 über die Schweizerische Nationalbibliothek (NBibG) - Finanzhilfen

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Art. 12 NBibG · Finanzhilfen

Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten an öffentliche Institutionen der Kantone und Gemeinden, die mit der Nationalbibliothek zusammenarbeiten und: a. ... b. bedeutende Bestände an Druckwerken oder anderen Informationsträgern, die unter den Sammelauftrag fallen, besitzen und weitersammeln.

Die Finanzhilfen können mit der Bedingung verbunden werden, dass die mit Hilfe des Bundes erworbenen oder hergestellten gedruckten oder auf anderen Informationsträgern gespeicherten Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Finanzhilfen können auch durch einen Leistungsvertrag im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 gewährt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 92-022 (Art. 12 LBNS)
Revision of Federal Law on the Swiss National Library
This article allows the Confederation to exceptionally integrate institutions with important collections into the National Library if they can no longer manage them. This provision is relevant if the reorganization identifies such institutions.