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Art. 10 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1992 über die Schweizerische Nationalbibliothek (NBibG) - Zusammenarbeit und Koordination

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Art. 10 NBibG · Zusammenarbeit und Koordination

Die Nationalbibliothek arbeitet mit anderen schweizerischen und ausländischen Institutionen, die ähnliche Aufgaben erfüllen, zusammen; sie berücksichtigt dabei insbesondere Institutionen, die im Bereich der Audiovision und anderer neuartiger Informationsträger tätig sind.

Sie strebt eine Arbeitsteilung an.

Sie stellt in enger Zusammenarbeit mit andern grossen öffentlichen Bibliotheken die Koordination sicher, namentlich im Bereich der Bibliotheksautomatisierung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 92-022 (Art. 10 LBNS)
Revision of Federal Law on the Swiss National Library
This article permits the National Library to charge fees for its services. The reorganization anticipates offering new services, making this provision relevant for financial sustainability.