431.09
GEBVOSTGebVO
CH
Art. 2 Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes (GebVO St) - Gebühren- und Entschädigungspflicht
GebVO St
Art. 2 GebVO St · Gebühren- und Entschädigungspflicht
Eine Gebühr einschliesslich Auslagen muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 beansprucht. Eine Entschädigung muss bezahlen, wer eine solche Dienstleistung zwecks kommerzieller Verwendung beansprucht.
Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.