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431.09 GEBVOSTGebVO CH

Art. 2 Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes (GebVO St) - Gebühren- und Entschädigungspflicht

GebVO St
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Art. 2 GebVO St · Gebühren- und Entschädigungspflicht

Eine Gebühr einschliesslich Auslagen muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 beansprucht. Eine Entschädigung muss bezahlen, wer eine solche Dienstleistung zwecks kommerzieller Verwendung beansprucht.

Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

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