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431.021 RHVOHROARRA CH

Art. 2 Registerharmonisierungsverordnung (RHV) - Begriffe

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Art. 2 RHV · Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Privathaushalt: Gesamtheit der Personen, die in derselben Wohnung in demselben Gebäude wohnen; abis. Kollektivhaushalte: 1. Alters- und Pflegeheime, 2. Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche, 3. Internate und Studentenwohnheime, 4. Institutionen für Behinderte, 5. Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich, 6. Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs, 7. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende, 8. Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen; b. Sedex: zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform, die der Bund den zuständigen Amtsstellen für die sichere Datenübermittlung zur Verfügung stellt (secure data exchange); c. Token: einmaliges und fälschungssicheres Merkmal zur Identifikation eines Teilnehmers oder einer Teilnehmerin in einem elektronischen Netzwerk (z.B. im Internet).

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