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431.02 RHGLHRLARRA CH

Art. 2 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG) - Geltungsbereich

RHG
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Art. 2 RHG · Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die folgenden Register: a. das von den Kantonen geführte und vom Bundesamt für Justiz betriebene Informatisierte Standesregister (Infostar); b das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des Staatssekretariats für Migration ; c. das Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten; d. das Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (E-VERA ) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten; e. das zentrale Versichertenregister, das zentrale Rentenregister und das Sachleistungsregister der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG); f. das Informationssystem zur Bearbeitung von Daten im Bereich Ergänzungsleistungen der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 AHVG.

Es gilt auch für die kantonalen und kommunalen: a. Einwohnerregister; b. Stimmregister, die als Grundlage für eidgenössische Volksabstimmungen und Nationalratswahlen dienen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2022.211 · sg (Art. 2 RhG)
Appeal Dismissed Over Lapsed Interest in Water Project Objection
Cited in the reasoning in relation to the protection mandate when rejecting the request for stay.