Art. 2 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG) - Geltungsbereich
Art. 2 RHG · Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die folgenden Register: a. das von den Kantonen geführte und vom Bundesamt für Justiz betriebene Informatisierte Standesregister (Infostar); b das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des Staatssekretariats für Migration ; c. das Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten; d. das Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (E-VERA ) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten; e. das zentrale Versichertenregister, das zentrale Rentenregister und das Sachleistungsregister der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG); f. das Informationssystem zur Bearbeitung von Daten im Bereich Ergänzungsleistungen der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 AHVG.
Es gilt auch für die kantonalen und kommunalen: a. Einwohnerregister; b. Stimmregister, die als Grundlage für eidgenössische Volksabstimmungen und Nationalratswahlen dienen.