431.012.13
CH
Art. 2 Verordnung des EDI vom 17. Dezember 2013 über die Verknüpfung statistischer Daten (Datenverknüpfungsverordnung) - Organisation und Ablauf der Datenverknüpfung
Datenverknüpfungsverordnung
Art. 2 Datenverknüpfungsverordnung · Organisation und Ablauf der Datenverknüpfung
Die Durchführung von Datenverknüpfungen im BFS setzt ein schriftliches und begründetes Gesuch an die Direktion des BFS voraus.
Das Gesuch wird von den betroffenen Fachsektionen, vom Methodendienst und vom Rechtsdienst des BFS auf seine fachliche, methodische und rechtliche Durchführbarkeit und Gültigkeit überprüft.
Über die Zulässigkeit und die Durchführung von Datenverknüpfungen entscheidet die Direktion des BFS.
Für die Verwaltung und Herausgabe der zur Durchführung von Datenverknüpfungen erforderlichen Verbindungsschlüssel und für die Überwachung der Datenverknüpfungen ist der Direktionsstab zuständig.