Art. 2 Bundesstatistikgesetz (BStatG) - Geltungsbereich
Art. 2 BStatG · Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle statistischen Arbeiten: a. die der Bundesrat anordnet; b. die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung mit Ausnahme des ETH-Bereiches vornehmen oder vornehmen lassen.
Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizerischen Post und der Telekommunikationsunternehmung des Bundes anwendbar sind.
Er kann Bestimmungen dieses Gesetzes für weitere Körperschaften, Anstalten oder Private anwendbar erklären, wenn diese: a. der Aufsicht des Bundes unterstehen; b. Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes erhalten; oder c. eine Tätigkeit gestützt auf eine Konzession oder Bewilligung des Bundes ausüben.
Bei der Unterstellung unter dieses Gesetz nach den Absätzen 2 und 3 beachtet der Bundesrat die Forschungsfreiheit sowie die gesetzlichen Aufgaben und die Autonomie der betroffenen Organisationen.