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429.1 METGLMÉTLMET CH

Art. 2 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) - Zuständige Verwaltungseinheiten

MetG
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Art. 2 MetG · Zuständige Verwaltungseinheiten

Der Bundesrat bezeichnet die Verwaltungseinheiten, welche die Aufgaben nach Artikel 1 übernehmen. Er bezeichnet insbesondere das für den gesamtschweizerischen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt (Bundesamt); dieses vertritt die Schweizerische Eidgenossenschaft bei der Weltorganisation für Meteorologie.

In der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Verwaltungseinheiten die Bedürfnisse der Landesteile und Sprachregionen.

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