429.1
METGLMÉTLMET
CH
Art. 2 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) - Zuständige Verwaltungseinheiten
MetG
Art. 2 MetG · Zuständige Verwaltungseinheiten
Der Bundesrat bezeichnet die Verwaltungseinheiten, welche die Aufgaben nach Artikel 1 übernehmen. Er bezeichnet insbesondere das für den gesamtschweizerischen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt (Bundesamt); dieses vertritt die Schweizerische Eidgenossenschaft bei der Weltorganisation für Meteorologie.
In der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Verwaltungseinheiten die Bedürfnisse der Landesteile und Sprachregionen.