418.3
CH
Art. 4 Reglement vom 23. August 1947 für den Anton-Cadonau-Fonds (Anton-Cadonau-Fonds)
Anton-Cadonau-Fonds
Art. 4 Anton-Cadonau-Fonds
Das Fondskapital selbst darf nur in ausserordentlichen Fällen und auf Grund eines besonderen Beschlusses des Bundesrates angegriffen werden und auch dann nicht unter die ursprüngliche Summe von 300 000 Franken sinken.