Verordnung des EDI vom 2. Dezember 2014 über die Beitragssätze für Finanzhilfen an Schweizerschulen im Ausland (SSchV-EDI) (SSCHV-EDI)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Den Schweizerschulen im Ausland werden jährlich pauschale Finanzhilfen an die Betriebskosten ausgerichtet.
Die Finanzhilfen setzen sich zusammen aus: a. Beiträgen nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie Lernender; b. Beiträgen nach der Anzahl Lehrpersonen; c. Beiträgen nach der Anzahl Unterrichtssprachen.
Massgeblich sind die Schüler- und Lernendenzahlen zu Beginn des jeweiligen Schuljahres.
Pro Schülerin, Schüler, Lernende und Lernenden wird ein Beitrag von 100 Franken berechnet.
Zusätzlich zu den Beiträgen nach Artikel 2 werden pro Schülerin, Schüler, Lernende und Lernenden mit Schweizer Staatsangehörigkeit folgende Beiträge berechnet: a. auf den Stufen Kindergarten und Primarschule: 600 Franken; b. auf der Sekundarstufe I: 1200 Franken; c. auf der Sekundarstufe II: 2200 Franken.
Die Anzahl Lehrerstellen (Vollzeitäquivalente nach Art. 5), für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, wird nach folgender Formel berechnet, wobei a = Gesamtzahl Schülerinnen, Schüler und Lernende und b = Anzahl Schweizer Schülerinnen, Schüler und Lernende: (a + 6b): 60.
Ein Rest von 0,5 und mehr wird aufgerundet, ein Rest unter 0,5 wird abgerundet.
Jede Schule hat zusätzlich Anrecht auf einen Beitrag für eine Schulleitungsstelle.
Die Aufteilung einer Stelle, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, auf mehrere Lehrpersonen ist möglich.
Es gelten folgende Wochenpensen als Vollzeitäquivalente: a. ... b. auf der Primarschulstufe (inkl. Kindergarten): 25 Wochenstunden; c. auf der Sekundarschulstufe I: 26 Wochenstunden; d. auf der Sekundarschulstufe II: 22 Wochenstunden.
Die Beiträge für Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung richten sich nach der Schulstufe, den Dienstjahren und der standortabhängigen Belastung durch Sozialversicherungs- und Steuerabgaben.
Bezüglich der standortabhängigen Belastung durch Sozialversicherungs‑ und Steuerabgaben gelten folgende Kategorien: a. Kategorie A (mässige Belastung): Schulen in Ländern, in denen: 1. ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht oder Expatriates von den Sozialabgaben befreit sind, und 2. die Einkommenssteuer für Alleinstehende weniger als 15 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt oder Expatriates von der Steuer befreit sind; b. Kategorie B (mittlere Belastung): Schulen in Ländern, in denen: 1. ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht oder Expatriates von den Sozialabgaben befreit sind, und 2. die Einkommenssteuer für Alleinstehende 15 oder mehr als 15 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt; c. Kategorie C (hohe Belastung): Schulen in Ländern, in denen: 1. kein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht und Expatriates nicht von den Sozialabgaben befreit sind, und 2. die Einkommenssteuer für Alleinstehende 15 oder mehr als 15 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt.
Welche Länder unter welche Kategorie fallen, ist im Anhang festgelegt.
Pro Vollzeitäquivalent werden folgende Beiträge ausgerichtet:Kategorie A (mässige Belastung)Stufe1.–3. Dienstjahr 4.–9. Dienstjahr 10.–19. Dienstjahr ab 20. Dienstjahr Primarschule (inkl. Kindergarten)50 50054 50058 00061 500Sekundar I56 00059 50063 00066 500Sekundar II60 50067 50075 00082 500Schulleitung84 00084 00084 00084 000Kategorie B (mittlere Belastung) Stufe1.–3. Dienstjahr 4.–9. Dienstjahr 10.–19. Dienstjahr ab 20. Dienstjahr Primarschule (inkl. Kindergarten)55 50059 50063 00066 500Sekundar I61 00064 50068 00071 500Sekundar II65 50072 50080 00087 500Schulleitung89 00089 00089 00089 000Kategorie C (hohe Belastung) Stufe1.–3. Dienstjahr 4.–9. Dienstjahr 10.–19. Dienstjahr ab 20. Dienstjahr Primarschule (inkl. Kindergarten)60 50064 50068 00071 500Sekundar I66 00069 50073 50076 500Sekundar II70 50077 50085 00092 500Schulleitung94 00094 00094 00094 000
Unterrichtet eine Lehrperson auf verschiedenen Stufen, so wird sie dort eingereiht, wo sie das höchste Pensum leistet.
Pro Vollzeitäquivalent von Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, wird ein Beitrag von 10 000 Franken ausgerichtet.
Die Schweizerschule muss nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 4 SSchG erfüllt sind.
Die nach den Artikeln 2–7 berechnete Finanzhilfe erhöht sich mit jeder zusätzlichen Unterrichtssprache, die eine schweizerische Landessprache und nicht gleichzeitig Sprache des Gastlandes ist, um 2 Prozent pro Stufe und pro Sprache.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2028.