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418.01 SSCHVOESEOSSE CH

Art. 2 Verordnung vom 28. November 2014 über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (SSchV) - Gesuch

SSchV
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Art. 2 SSchV · Gesuch

Gesuchstellerin für die Anerkennung einer Schule als Schweizerschule und von deren Angeboten ist das Gründungkomitee oder die Trägerschaft der Schule.

Das Gesuch muss die Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nötig sind. Es muss Stellung nehmen zu den einzelnen Anerkennungsvoraussetzungen nach SSchG und insbesondere folgende Beilagen enthalten: a. eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung in den kommenden acht Jahren mit Angaben zur Klassenauslastung; b. eine Finanzplanung, die über die zu erwartenden Aufwendungen und Erträge in den kommenden acht Jahren informiert; c. die Statuten; d. Informationen über die Trägerschaft, deren Organisation und personelle Zusammensetzung; e. Informationen über das pädagogische Konzept und, bei Angeboten in der beruflichen Grundbildung, über das Ausbildungskonzept; f. den Nachweis, dass die Lehrkräfte über eine stufenspezifische Lehrberechtigung verfügen; g. den Nachweis über die Gemeinnützigkeit sowie über die Gewinnverwendung.

Für die Anerkennung von Filialschulen ist überdies das Reglement über die Organisation der Schule und die Zusammenarbeit mit der Filialschule einzureichen.

Das Gesuch ist beim Bundesamt für Kultur (BAK) einzureichen, mit einer Kopie an die zuständige schweizerische Vertretung.

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